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§ 150 Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.





 Stand: 01.02.2024