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§ 51 a Neubeginn der Hauptverhandlung

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.





 Stand: 01.04.2024