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§ 26 a Erlaß der Jugendstrafe

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024