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§ 112 e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a und 112 d anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024