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§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

 
 

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.





 Stand: 01.02.2024