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§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

 
 

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.





 Stand: 01.04.2024