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§ 62 Suchvermerke

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

 
 

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.





 Stand: 01.02.2024