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§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer

EStG ( Einkommensteuergesetz )

 
 

(1)  1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233 a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen. (2)  Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.





 Stand: 01.02.2024