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§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

 
 

(1)  Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.





 Stand: 01.02.2024