§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
EStG ( Einkommensteuergesetz )
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
Stand: 01.02.2024
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