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§ 97 Übertragbarkeit

EStG ( Einkommensteuergesetz )

 
 

1Das nach § 10 a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1 a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024