Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 10 c Sonderausgaben-Pauschbetrag

EStG ( Einkommensteuergesetz )

 
 

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1 a und nach § 10 b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.





 Stand: 01.02.2024