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§ 203 a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93 c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle 1. ihre Verpflichtung nach § 93 c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und 2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. (2)  Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93 c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. (3)  § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024