§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
AO ( Abgabenordnung )
1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Stand: 01.02.2024
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