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§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.





 Stand: 01.02.2024