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§ 187 Akteneinsicht

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.





 Stand: 01.02.2024