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§ 355 Einspruchsfrist

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  1Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. 2Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2)  Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.





 Stand: 01.04.2024