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§ 277 Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.





 Stand: 01.02.2024