§ 253 Vollstreckungsschuldner
AO ( Abgabenordnung )
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
Stand: 01.04.2024
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Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.