Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 233 Grundsatz

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.





 Stand: 01.02.2024