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§ 29 Gefahr im Verzug

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.





 Stand: 01.02.2024