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§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.





 Stand: 01.04.2024