Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.





 Stand: 01.02.2024