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§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

(1)  Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. (2)  1Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.





 Stand: 01.02.2024