Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 145 Regelungen in der Dienstordnung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

1Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. 2Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.





 Stand: 01.02.2024