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§ 102 Schriftform

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

In den Fällen des § 36 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.





 Stand: 01.02.2024