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§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.





 Stand: 01.02.2024