Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 85 a Bußgeldvorschriften

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

(1)  Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2)  Eine Meldung nach § 83 a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden. (3)  Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.





 Stand: 01.04.2024