Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 112 Rückerstattung

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.





 Stand: 01.02.2024