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§ 7 Übergangsvorschrift

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

 
 

(1)  In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist 1. abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro, 2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter zu bewerten.





 Stand: 01.02.2024