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§ 3 Freie Unterkunft

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

 
 

(1)  Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro. (2)  Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich 1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert, 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und 3. bei der Belegung - mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert, - mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert, - mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert. (3)  Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. (4)  § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024