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§ 86 Ausnahmegenehmigung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

1Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. 2In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.





 Stand: 01.04.2024