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§ 84 Beleihung von Grundstücken

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.





 Stand: 01.04.2024