§ 84 Beleihung von Grundstücken
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Stand: 01.04.2024
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