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§ 82 Rücklage

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.





 Stand: 01.04.2024