§ 81 Betriebsmittel
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
Stand: 01.04.2024
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