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§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

1Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.





 Stand: 01.02.2024