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§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

(1)  1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich. (2)  Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.





 Stand: 01.04.2024