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§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.





 Stand: 01.04.2024