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§ 62 Untersuchungen

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.





 Stand: 01.04.2024