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§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.





 Stand: 01.02.2024