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§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  1Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125 vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25  für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte. 2Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist. (2)  Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.





 Stand: 01.02.2024