§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln