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§ 192 b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden. (2)  § 28 a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28 b Absatz 1, die §§ 28 c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024