§ 307 g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.
Stand: 01.04.2024
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