§ 287 c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287 e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln