§ 115 Besuchsbeihilfen
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln