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§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3 a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.





 Stand: 01.04.2024