§ 147 Auskunftspflicht
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
Stand: 01.04.2024
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