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§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

(1)  Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen. (2)  § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024