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§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

(1)  1Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. (2)  § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend. (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.





 Stand: 01.02.2024