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§ 132 m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39 e sowie deren Vergütung. 2Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18 a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten festgelegt.





 Stand: 01.02.2024