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§ 132 h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39 c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.





 Stand: 01.02.2024